Tarifbereich/ Branche Maler- und Lackiererhandwerk
ohne Entgelte für Korrosionsschutzbetriebe
Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner
Maler- und Lackiererinnungsverband Nordrhein, Neuköllner Str. 2, 50676 Köln
Maler- und Lackiererinnungsverband Westfalen, Prinz-Friedrich-Karl-Str. 46, 44135 Dortmund
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Regionalbüro Nordrhein-Westfalen,
Roßstr. 94, 40476 Düsseldorf
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. , Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
Karlstr. 123-127, 40210 Düsseldorf
Fachlicher Geltungsbereich
Die Tarifverträge gelten für Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-
und Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs-
und belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind
nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen
sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu
den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung
mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlegeund
Terrazzoarbeiten. Die o.g. Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als
Ganzes unter diese Tarifverträge. Von diesen Tarifverträgen werden auch selbständige Betriebsabteilungen
in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in o.g. Art ausführen. Werden in den o.g. Betrieben
in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht
von diesen Tarifverträgen erfasst, wenn ein spezieller Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes und die Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen
des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten
erstreckt. Verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit Malerarbeiten werden außerdem nicht erfasst.
Laufzeit des Manteltarifvertrages: in der Fassung ab 01.09.2007 (gewerbliche Arbeitnehmer/-innen)
in der Fassung ab 01.12.1994 (Angestellte)
Laufzeit des Lohntarifvertrages: gültig ab 01.09.2007 - kündbar zum 30.06.2009
Laufzeit des Gehaltstarifvertrages: gültig ab 01.06.2003 - kündbar zum 31.12.2003
Anzahl der Lohngruppen: 5
Anzahl der Gehaltsgruppen: 9
Differenzierung der Lohn- und Gehaltsgruppen nach: Lebensalter: nein / Beschäftigungsdauer: ja
Höhe der Stundenlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer/-innen
Unterste Lohngruppe
ohne bestandene Gesellenprüfung
8,21 € bis 11,63 €
Ecklohn (3. Gesellenjahr)
13,68 €
Einstieg nach Ausbildung
mit Gesellenprüfung
1. Gesellenjahr 12,31 €
2. Gesellenjahr 13,00 €
3. Gesellenjahr 13,68 €
Höchste Lohngruppe
Vorarbeiter
15,73 €
Arbeitnehmer, die vor der Neueinstellung längere Zeit (12 Monate) ununterbrochen arbeitslos waren oder
als Geselle längere Zeit (24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk tätig waren, erhalten in den ersten
6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) die nachfolgenden
Einstiegslöhne: Ungelernte Arbeitnehmer 7,85 €, Gesellen 10,73 €; ab 01.04.2008 8,05 € bzw. 11,05 €
Höhe der Monatsgehälter für Angestellte ab 01.06.2003
kaufmännische Angestellte technische Angestellte
Unterste Gehaltsgruppe
Angestellte, die vorwiegend einfache und schematische Tätigkeiten ausüben. Keine Berufsausbildung.
1.113,00 € bis 1.543,00 €
Einstieg nach Ausbildung
kaufmännische Angestellte = Angestellte, die einfache kaufmännische Tätigkeiten selbständig oder
schwierige Arbeiten unter Anleitung ausüben. Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder 2-jährige
Handelsschule mit Abschluss.
technische Angestellte = Angestellte, die vorwiegend einfache technische oder zeichnerische Tätigkeiten
ausüben. Abgeschlossene Berufsausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk.
1. Beschäftigungsjahr 1.651,00 € 2.189,00 €
3. Beschäftigungsjahr 1.759,00 € 2.404,00 €
5. Beschäftigungsjahr 1.866,00 € 2.620,00 €
Höchste Gehaltsgruppe
kaufmännische Angestellte = Angestellte, die aufgrund umfangreicher Kenntnisse und langjähriger
Erfahrung schwierige kaufmännische Aufgaben vorwiegend selbständig erledigen (Geschäftsführung mit
Weisungsbefugnis). Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und mindestens 3-jährige
kaufmännische Tätigkeit oder entsprechende betriebswirtschaftliche Ausbildung.
technische Angestellte = Angestellte, die aufgrund umfangreicher Kenntnisse und langjähriger Erfahrung
schwierige technische Arbeiten vorwiegend selbständig erledigen (Betriebsleitung mit Weisungsbefugnis).
Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk und Besuch einer mehrsemestrigen Fachschule.
3.480,00 € bis 3.695,00 € 3.695,00 € bis 3.911,00 €
Höhe der Monatsgehälter für Meister ab 01.06.2003
Unterste Gehaltsgruppe
Angestellte, die vorwiegend nach Anweisung schwierige technische Arbeiten selbständig erledigen.
Bestandene Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk.
3.265,00 € bis 3.480,00 €
Höchste Gehaltsgruppe
Angestellte, die aufgrund umfangreicher Kenntnisse und langjähriger Erfahrung schwierige technische
Arbeiten vorwiegend selbständig erledigen (Betriebsleitung mit Weisungsbefugnis). Meisterprüfung im
Maler- und Lackiererhandwerk und Besuch einer mehrsemestrigen Fachschule.
3.695,00 € bis 3.911,00 €
Höhe des Mindestlohnes
Nach der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 31.08.2005 findet der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 02.06.2005 auf alle nicht an ihn gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter
seinen am 01.10.2005 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im
Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages
gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung
beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2a des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) zumindest das nach der Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt
zu gewähren.
Diese Verordnung tritt am 01.10.2005 in Kraft und am 31.03.2008 außer Kraft.
Nach dem Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende
Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-
AEntG) beträgt der Mindestlohn
ab 01.10.2005
ungelernte Arbeitnehmer = Arbeitnehmer, die unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen
bzw. Vorarbeitern) arbeiten und einfache Hilfstätigkeiten ausführen.
7,85 €
gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)
10,73 €
Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung
ab 01.09.2007 ab 01.08.2008 ab 01.08.2009
1. Ausbildungsjahr 342.50 € 352,00 € 362,00 €
2. Ausbildungsjahr 373,50 € 383,00 € 393,00 €
3. Ausbildungsjahr 483,50 € 493,00 € 508,00 €
Soweit Auszubildende aufgrund eines vor dem 01.09.2007 abgeschlossenen Ausbildungsvertrages
Anspruch auf eine höhere Ausbildungsvergütung haben, erhalten die entsprechend höhere Vergütung.
Wöchentliche Regelarbeitszeit
40 Stunden (gewerbl. Arbeitnehmer/-innen)
39 Stunden (Angestellte sowie gewerbliche und kaufmännische Auszubildende)
Urlaubsdauer
gewerbliche Arbeitnehmer
nach dem 18. Lebensjahr 25 Arbeitstage
nach dem 35. Lebensjahr 28 Arbeitstage
nach dem 45. Lebensjahr 30 Arbeitstage
Angestellte
nach dem 18. Lebensjahr 26 Arbeitstage
nach dem 18. Lebensjahr und 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 29 Arbeitstage
nach dem 35. Lebensjahr 29 Arbeitstage
nach dem 35. Lebensjahr und 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 30 Arbeitstage
Auszubildende erhalten nach dem 18. Lebensjahr 25 Werktage
zusätzliches Urlaubsgeld
15% des Urlaubsentgelt (gewerbl. Arbeitnehmer/-innen)
25% des Urlaubsentgelt (Angestellte)
Auszubildende erhalten 25% der Ausbildungsvergütung.
Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)
Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit am 1. Dezember
(Stichtag) von mindestens 12 Monaten 50% und von mindestens 24 Monaten 100%.
Die Jahressonderzahlung beträgt für:
gewerbliche Arbeitnehmer/-innen 50 Ecklöhne und
Angestellte 50/169 des Tarifgehalts der Gehaltsgruppe T 2 ab 1. Berufsjahr in dieser Gruppe (= 2.189,00 €).
Beschäftigte, die vom Ausbildungsbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, erhalten im Jahr
der Beendigung der Ausbildung die Jahressonderzahlung in Höhe von 15 Ecklöhnen, wenn sie am Stichtag
in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, die Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Monate
beträgt und sie im Kalenderjahr mindestens 6 Monate tatsächlich gearbeitet haben oder ausgebildet wurden.
Auszubildende, die am Stichtag in einem Ausbildungsverhältnis stehen und mindestens 4 Monate im ersten
bzw. mindestens 12 Monate Betriebszugehörigkeit in den folgenden Ausbildungsjahren aufweisen, erhalten
im 1. Ausbildungsjahr 100,00 €
im 2. Ausbildungsjahr 140,00 € und
im 3. Ausbildungsjahr 180,00 €.
Vermögenswirksame Leistung
52,00 DM Arbeitgeberanteil je Monat
Auszubildende erhalten 13,00 DM je Monat.
Quelle:
www.tarifregister.nrw.de/tarifinformatio...ackiererhandwerk.pdf